
Unter anderem soll es in Zukunft keine weiteren Förderausnahmen von der 50+1-Regel geben. Für die Clubs, denen in der Vergangenheit auf Basis der jeweiligen Satzung von DFB bzw. DFL bereits eine Förderausnahme erteilt wurde, ist ein Bestandsschutz unter Bedingungen vorgesehen. Diese Bedingungen bezwecken, dass die Förderausnahmen konsistenter mit der 50+1-Grundregel ausgestaltet werden. Im nächsten Schritt wird das Bundeskartellamt nach Konsultation der zum Verfahren Beigeladenen den Vorschlag bewerten.
Die Prüfung geht zurück auf eine Initiative des DFL-Präsidiums vom 18. Juli 2018. Das Gremium hatte seinerzeit beim Bundeskartellamt eine Entscheidung nach § 32c GWB beantragt, um mögliche kartellrechtliche Bedenken bezüglich der 50+1-Regel und ihrer Anwendung und Auslegung prüfen zu lassen. Ausgangspunkt war ein im Rahmen der DFL-Mitgliederversammlung vom 22. März 2018 ermitteltes Meinungsbild: Damals stimmten die Clubs auf Basis eines Antrags mehrheitlich für einen „Prozess zur Verbesserung der Rechtssicherheit sowie weitere Überlegungen hinsichtlich geänderter Rahmenbedingungen unter Beibehaltung der 50+1-Regel“.
Am 31. Mai 2021 hatte das Bundeskartellamt seine vorläufige Bewertung in einem Termin mit Vertretern der DFL erläutert und anschließend auch in schriftlicher Form an die DFL und die bis dahin zu dem Verfahren Beigeladenen übermittelt. Darin hieß es unter anderem: „Während die Grundregel für sich genommen aufgrund der damit verfolgten sportpolitischen Ziele voraussichtlich kartellrechtsneutral wäre, ergibt sich dieses Ergebnis nicht mehr in Zusammenschau mit der Förderausnahme.“
Auf diese vorläufige Einschätzung folgte ein intensiver, teilweise kontroverser, aber konstruktiver Austausch zwischen Vertretern von DFL-Präsidium und DFL, den sogenannten Förderclubs und dem Bundeskartellamt. Ziel war und ist es dabei aus Sicht des DFL-Präsidiums, auf Grundlage der geltenden Satzung des DFL e.V. kartellrechtskonforme Lösungsansätze zu entwickeln, die die Grundregel 50+1 schützen und damit das Ziel „Verbesserung der Rechtssicherheit“ auch tatsächlich erreichen.
Sollte der jetzt vom DFL-Präsidium eingereichte Vorschlag vom Bundeskartellamt nach dem nun folgenden Bewertungs- und Konsultationsprozess gemäß § 32b GWB für verbindlich erklärt werden und anschließend die DFL-Mitgliederversammlung per Beschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit einer entsprechenden Anpassung der Satzung des DFL e.V. zustimmen, wären die vorläufigen Bedenken des Bundeskartellamts ausgeräumt und damit das Ziel des ursprünglichen Antrags des DFL-Präsidiums an das Bundeskartellamt erreicht.
Die Eckpunkte des vom DFL-Präsidium vorgelegten Vorschlags im Sinne von erhöhter Rechtssicherheit der 50+1-Regel:
Fernando Carro, Vorsitzender der Geschäftsführung von Bayer 04: „Im Hinblick auf die mehrheitlichen Strömungen im deutschen Profifußball war es wichtig, nach Monaten intensiver Diskussionen eine für alle Seiten tragfähige Lösung herbeizuführen. Alleine deshalb haben wir dem gefundenen Kompromiss, der für uns teilweise schmerzhaft ist, zugestimmt.“
Die TSG Hoffenheim und Herr Dietmar Hopp hatten am 1. März 2023 bekannt gegeben, dass Dietmar Hopp künftig auf die zum 1. Juli 2015 wirksam gewordene Ausnahmegenehmigung von der 50+1-Regel verzichten und die Mehrheit seiner Stimmrechtsanteile ohne Entschädigung zurück an den Verein übertragen möchte, wodurch die TSG in den Kreis der „50+1-Regelclubs“ zurückkehren würde. Solange diese Rückübertragung nicht wirksam vollzogen ist, bleibt die TSG Hoffenheim von den genannten Verpflichtungszusagen erfasst.

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