Rechtssicherheit für die 50+1-Regel: DFL-Präsidium verabschiedet Vorschlag an das Bundeskartellamt

Mit dem Ziel, die Rechtssicherheit der 50+1-Regel weiter zu erhöhen und vorläufige kartellrechtliche Bedenken des Bundeskartellamts gegen die Gesamtregel (50+1-Grundregel in Zusammenschau mit der Förderausnahmeregelung) auszuräumen, hat sich das Präsidium der DFL Deutsche Fußball Liga einstimmig auf einen Vorschlag für Verpflichtungszusagen verständigt. Dieser Vorschlag wurde jetzt dem Bundeskartellamt vorgelegt. Nachfolgend die Details, sowie ein Statement von Fernando Carro, dem Vorsitzenden der Geschäftsführung von Bayer 04.
dfl_logo_pos_1920px.jpg

Unter anderem soll es in Zukunft keine weiteren Förderausnahmen von der 50+1-Regel geben. Für die Clubs, denen in der Vergangenheit auf Basis der jeweiligen Satzung von DFB bzw. DFL bereits eine Förderausnahme erteilt wurde, ist ein Bestandsschutz unter Bedingungen vorgesehen. Diese Bedingungen bezwecken, dass die Förderausnahmen konsistenter mit der 50+1-Grundregel ausgestaltet werden. Im nächsten Schritt wird das Bundeskartellamt nach Konsultation der zum Verfahren Beigeladenen den Vorschlag bewerten.

Die Prüfung geht zurück auf eine Initiative des DFL-Präsidiums vom 18. Juli 2018. Das Gremium hatte seinerzeit beim Bundeskartellamt eine Entscheidung nach § 32c GWB beantragt, um mögliche kartellrechtliche Bedenken bezüglich der 50+1-Regel und ihrer Anwendung und Auslegung prüfen zu lassen. Ausgangspunkt war ein im Rahmen der DFL-Mitgliederversammlung vom 22. März 2018 ermitteltes Meinungsbild: Damals stimmten die Clubs auf Basis eines Antrags mehrheitlich für einen „Prozess zur Verbesserung der Rechtssicherheit sowie weitere Überlegungen hinsichtlich geänderter Rahmenbedingungen unter Beibehaltung der 50+1-Regel“.

Am 31. Mai 2021 hatte das Bundeskartellamt seine vorläufige Bewertung in einem Termin mit Vertretern der DFL erläutert und anschließend auch in schriftlicher Form an die DFL und die bis dahin zu dem Verfahren Beigeladenen übermittelt. Darin hieß es unter anderem: „Während die Grundregel für sich genommen aufgrund der damit verfolgten sportpolitischen Ziele voraussichtlich kartellrechtsneutral wäre, ergibt sich dieses Ergebnis nicht mehr in Zusammenschau mit der Förderausnahme.“

Auf diese vorläufige Einschätzung folgte ein intensiver, teilweise kontroverser, aber konstruktiver Austausch zwischen Vertretern von DFL-Präsidium und DFL, den sogenannten Förderclubs und dem Bundeskartellamt. Ziel war und ist es dabei aus Sicht des DFL-Präsidiums, auf Grundlage der geltenden Satzung des DFL e.V. kartellrechtskonforme Lösungsansätze zu entwickeln, die die Grundregel 50+1 schützen und damit das Ziel „Verbesserung der Rechtssicherheit“ auch tatsächlich erreichen.

Sollte der jetzt vom DFL-Präsidium eingereichte Vorschlag vom Bundeskartellamt nach dem nun folgenden Bewertungs- und Konsultationsprozess gemäß § 32b GWB für verbindlich erklärt werden und anschließend die DFL-Mitgliederversammlung per Beschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit einer entsprechenden Anpassung der Satzung des DFL e.V. zustimmen, wären die vorläufigen Bedenken des Bundeskartellamts ausgeräumt und damit das Ziel des ursprünglichen Antrags des DFL-Präsidiums an das Bundeskartellamt erreicht.

Die Eckpunkte des vom DFL-Präsidium vorgelegten Vorschlags im Sinne von erhöhter Rechtssicherheit der 50+1-Regel:

  • Die Möglichkeit von Förderausnahmen von der 50+1-Regel wird für die Zukunft aus der Satzung des DFL e.V. gestrichen.
  • Die Clubs, denen in der Vergangenheit eine Förderausnahme erteilt wurde (Bayer 04 Leverkusen, TSG Hoffenheim, VfL Wolfsburg), können im Sinne eines Bestandsschutzes auch künftig eine Lizenz zur Teilnahme an der Bundesliga oder 2. Bundesliga erhalten. Dieser Bestandsschutz wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Diese umfassen unter anderem folgende Neuerungen:
    • Der Förderclub wird gegenüber den Mitgliedern seines ehemaligen Muttervereins zu Partizipation und Transparenz verpflichtet. Der konkrete Vorschlag dahingehend lautet, dass dem Mutterverein das Recht eingeräumt werden muss, mindestens eine/n Vertreter/in in das mit Kontroll- und Zustimmungsbefugnissen ausgestattete Aufsichtsgremium der Kapitalgesellschaft zu entsenden. Diese/r Vertreter/in muss über die vollwertigen Rechte eines Mitgliedes des Gremiums bzw. eines Gesellschafters verfügen – dies schließt insbesondere das Rederecht, das Informations- und Auskunftsrecht sowie das Stimmrecht ein.
    • Aufgrund der Bedeutung von identitätsstiftenden Merkmalen eines Vereins dürfen Entscheidungen in Bezug z.B. auf den Namen, das Logo und die Farben eines Clubs, den Vereinssitz und eine wesentliche Reduzierung der Anzahl von Stehplätzen im Stadion nur unter Zustimmung des Aufsichtsgremiums bzw. der Gesellschafterversammlung getroffen werden. Dabei hat die/der Vertreter/in des ehemaligen Muttervereins ein Vetorecht – Änderungen können also nicht gegen ihre/seine Stimme beschlossen werden.
  • Mit Blick auf bestehende Ergebnisabführungsverträge erfolgt die Zahlung eines Ausgleichsbetrags, sofern während des Betrachtungszeitraums (analog UEFA-Regelungen: drei Jahre) ein Verlustausgleich durch den beherrschenden Förderer erfolgt ist und dieser Verlustausgleich eine Schwelle von 7,5 Prozent der Gesamterträge überschreitet. Für eine diesen Schwellenwert übersteigende Summe ist ein Ausgleichsbetrag (in Höhe des jeweiligen 12-Monate-Euribor-Zinssatzes zuzüglich eines Prozentpunktes) zu leisten.
  • Mit Blick auf eine stille Beteiligung eines beherrschenden Förderers/Mehrheitsgesellschafters erfolgt die Zahlung eines Ausgleichsbetrags, sofern während des Betrachtungszeitraums (analog UEFA-Regelungen: drei Jahre) der Mehrheitsgesellschafter und/oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen einen Verlust der Kapitalgesellschaft ausgleicht oder als stiller Gesellschafter durch nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung von der 50+1-Regel geleistete Einlagen an Verlusten teilnimmt und dieser Verlustausgleich eine Schwelle von 12,5 Prozent der Gesamterträge überschreitet. Für eine diesen Schwellenwert übersteigende Summe ist ein Ausgleichsbetrag (in Höhe des jeweiligen 12-Monate-Euribor-Zinssatzes zuzüglich eines Prozentpunktes) zu leisten.

Carro: „Wichtig, tragfähige Lösung herbeizuführen“

Fernando Carro, Vorsitzender der Geschäftsführung von Bayer 04: „Im Hinblick auf die mehrheitlichen Strömungen im deutschen Profifußball war es wichtig, nach Monaten intensiver Diskussionen eine für alle Seiten tragfähige Lösung herbeizuführen. Alleine deshalb haben wir dem gefundenen Kompromiss, der für uns teilweise schmerzhaft ist, zugestimmt.“

Die TSG Hoffenheim und Herr Dietmar Hopp hatten am 1. März 2023 bekannt gegeben, dass Dietmar Hopp künftig auf die zum 1. Juli 2015 wirksam gewordene Ausnahmegenehmigung von der 50+1-Regel verzichten und die Mehrheit seiner Stimmrechtsanteile ohne Entschädigung zurück an den Verein übertragen möchte, wodurch die TSG in den Kreis der „50+1-Regelclubs“ zurückkehren würde. Solange diese Rückübertragung nicht wirksam vollzogen ist, bleibt die TSG Hoffenheim von den genannten Verpflichtungszusagen erfasst.

Ähnliche News

crop_20230927_Traditionsmannschaft_Burscheid_1.jpg
Traditionsmannschaft - 29.09.2023

Traditionsmannschaft siegt bei Legendenspiel in Burscheid

Vor einer hervorragenden Kulisse von mehr als 500 Zuschauern hat die Traditionsmannschaft von Bayer 04 das Legendenspiel beim BV Burscheid mit 12:0 für sich entschieden.

Mehr zeigen
crop_20230927_B04_Frauen_Training_101504.jpg
Frauen - 28.09.2023

Duell mit Nürnberg: Frauen fiebern Heimspiel-Auftakt entgegen

Gegen den Aufsteiger 1. FC Nürnberg ist der Tabellenfünfte der Vorsaison aus Leverkusen erstmals in der neuen Spielzeit der Google Pixel Frauen-Bundesliga zu Hause gefordert. Anstoß für die Partie im Ulrich-Haberland-Stadion ist am Samstag, 30. September, um 12 Uhr (live bei MagentaSport und DAZN).

Mehr zeigen
crop_1FSV_Mainz05_Bayer04_RGB_2324.jpg
Fans - 28.09.2023

Die Faninfos zum Spiel beim 1. FSV Mainz 05

Zu Gast bei den Nullfünfern: Am Samstag, 30. September (Anstoß: 15.30 Uhr), ist die Werkself im Rahmen des 6. Spieltags der Bundesligasaison 2023/24 beim 1. FSV Mainz 05 gefragt. Die Bayer 04-Fanbetreuung hat alle Infos zur Partie in der Mewa Arena für euch zusammengefasst...

Mehr zeigen
crop_DSC_5411.jpg
Bayer 04 - 28.09.2023

Bayer 04 jetzt auch auf WhatsApp Channels

Hallo, WhatsApp! Bayer 04 hat in dieser Woche seinen eigenen Kanal auf WhatsApp Channels gelauncht und damit eine weitere Möglichkeit für den direkten Kontakt mit den Fans geschaffen. Als einer der ersten Profiklubs in Deutschland nutzt der Europa-League-Teilnehmer den beliebten Messenger-Dienst fortan für Informationen und unterhaltende Inhalte in deutscher Sprache aus dem schwarz-roten Kosmos.

Mehr zeigen
crop_Scort_FCSA_Ruanda_2023_4.jpg
Soziales - 28.09.2023

Young Coaches-Ausbildung: Nach fünf Jahren zurück in Ruanda

Eine Rückkehr mit vielen Erkenntnissen und erfreulichen Eindrücken: Mitte September reisten Instruktoren von Bayer 04 und weiteren europäischen Klubs im Rahmen ihres Engagements mit der Football Club Social Alliance (FCSA) nach Ruanda, um in enger Zusammenarbeit mit dem UN-Flüchtlingshilfswerk (UNHCR) eine Weiterbildung für junge Trainerinnen und Trainer mit sozialem Hintergrund durchzuführen. Bereits vor fünf Jahren hatten die FCSA-Klubs, darunter Bayer 04, 85 sogenannte Young Coaches in Ruanda ausgebildet. Nun waren sie in das ostafrikanische Land zurückgekehrt, um mit ihnen die Fußball- und Sozialkompetenzen aufzufrischen sowie neue Themen wie Inklusion und mentale Gesundheit zu erarbeiten.

Mehr zeigen