Stadionordnung

In Ausübung der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH als Besitzer und als Nutzer zustehenden Haus- und Organisationsrechts wird folgende Benutzungsordnung erlassen:

1. Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung dient der geregelten Benutzung und der Gewährleistung der Sicherheit im Stadion der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH („Bayer 04“), die BayArena, mitsamt den zugehörigen Anlagen (zusammen „Stadion“) sowie im Bereich des umfriedeten Geländes zwischen der Bismarckstraße, der Stelzenautobahn und der Dhünn in Leverkusen (zusammen „Stadiongelände“).

(2) Die Bindungswirkung dieser Stadionordnung entsteht mit dem Zutritt zum Stadiongelände, spätestens mit Zutritt zum Stadion. Mit Zutritt erkennt jeder Besucher die aktuell geltende Fassung der Stadionordnung an und akzeptiert diese als für sich verbindlich.

2. Widmung

Das Stadion wird vornehmlich für die Austragung von Fußballspielen benutzt. Darüber hinaus können auch Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter nichtsportlicher Art zugelassen und durchgeführt werden.

3. Zutritt und Aufenthalt

(1) Findet im Stadion eine Veranstaltung statt, ist der Zutritt und der Aufenthalt im Zuschauerbereich nur den Personen gestattet, die ein gültiges Ticket oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.

(2) Das Rechtsverhältnis zwischen Bayer 04 und einem Besucher, der ein Ticket innehat, („Ticketinhaber“) unterliegt den in den Ticketerwerb einbezogenen und unter https://ticketshop.bayer04.de/ jederzeit abrufbaren Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen von Bayer 04 („ATGB“). Im Rahmen des Ticketerwerbs erkennt jeder Ticketinhaber die ATGB an und akzeptiert diese als für sich verbindlich. Die ATGB gelten unabhängig von der Wirksamkeit dieser Stadionordnung. Zutrittsberechtigt durch ein Ticket ist demgemäß nur, wer dieses als Kunde bei Bayer 04 oder einer autorisierten Verkaufsstelle oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 9.3 der ATGB erworben hat und ggf. weiter geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 10.5 der ATGB) erfüllt.

(3) Jugendlichen unter 14 Jahren ist der Zutritt zum Stadion nur in Begleitung einer volljährigen aufsichtspflichtigen Person gestattet.

(4) Jeder Zuschauer hat denjenigen Platz im Stadion einzunehmen, der auf seinem Ticket vermerkt ist bzw. für den sein Ticket Geltung hat. Davon abweichend ist er auf Anordnung von Bayer 04 oder des Sicherheitspersonals („KSD“) verpflichtet, einen anderen Platz einzunehmen, sofern dies aufgrund eines gewichtigen sachlichen Grundes (z.B. Sicherheitsaspekte) erforderlich ist.

(5) Die Blöcke C, SC, D, SD, E und SE sowie weitere einzeln ausgewiesene Blöcke des Stadions sind der Heimbereich der Fans von Bayer 04 („Heimbereich“). Im Heimbereich und darüber hinaus ausgewiesenen Bereichen des Stadions kann es zu Sichtbehinderungen, insbesondere durch das Schwenken von Fahnen, kommen. Reklamationen oder Ersatzansprüche auf Grund dieser Einschränkungen sind ausgeschlossen. Da Bayer 04 aus Sicherheitsgründen zur Trennung der Fans gegnerischer Mannschaften verpflichtet ist, ist Fans des jeweiligen Gastclubs oder Personen, die aufgrund ihres Verhaltens oder äußeren Erscheinungsbilds als Fans des Gastclubs angesehen werden können („Gästefans“), aus Sicherheitsgründen der Zutritt zu und/oder der Aufenthalt im Heimbereich des Stadions nicht gestattet. Bayer 04, die Polizei und KSD sind berechtigt, Gästefans, auch wenn sie im Besitz eines gültigen Tickets sind, den Zutritt zum Heimbereich oder einem unmittelbar hieran angrenzenden Block zu verweigern und/oder diese Personen aus dem Heimbereich oder einem unmittelbar hieran angrenzenden Block zu verweisen und, falls noch ausreichend Platz vorhanden ist, in den Gästebereich des Stadions zu bringen. Kann kein anderer, geeigneter Platz angeboten werden, kann der Betroffene aus dem Stadion verwiesen oder der Zutritt zum Stadion verweigert werden; für diesen Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

(6) Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von Bayer 04 getroffenen besonderen Anordnungen.

4. Eingangskontrollen

(1) Jeder Besucher ist verpflichtet, beim Betreten des Stadions Bayer 04, der Polizei oder dem KSD sein Ticket oder seinen Berechtigungsausweis vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Der KSD ist berechtigt, die Identität der Besucher durch Einsichtnahme in ein geeignetes amtliches Identifikationsdokument (Personalausweis, Reisepass, Meldebescheinigung etc.) zu überprüfen. Zum Nachweis seiner Identität hat der Besucher daher ein geeignetes amtliches Identifikationsdokument (Personalausweis, Reisepass, Meldebescheinigung etc.) mit sich zu führen und auf Verlangen von Bayer 04 und/oder des KSD vorzuzeigen.

(2) Der KSD ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – darauf zu durchsuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder pyrotechnischen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Sachen und kann nur mit Zustimmung durch den Betroffenen erfolgen. Für Durchsuchungen stehen, soweit notwendig, separate Räumlichkeiten zur Verfügung.

5. Verlust bzw. Verweigerung des Zutrittsrechts

Der Zutritt zum Stadion kann verloren gehen bzw. verweigert werden, wenn

  1. der Besucher sich weigert, sich vor Betreten des umgrenzten Bereichs, am Eingang und/oder im Innenraum des Stadions einer vom KSD vorgenommenen angemessenen Kontrolle oder Durchsuchung seiner Person und/oder seiner mitgeführten Gegenstände zu unterziehen; und/oder
  2. ein Ticketinhaber im Rahmen derselben Veranstaltung den umgrenzten Bereich des Stadions bereits einmal betreten und anschließend wieder verlassen hat; in diesem Fall verliert das Ticket seine Gültigkeit, und/oder
  3. die auf den Tickets aufgedruckten Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Strich- und/oder QR-Code, Seriennummer etc.) manipuliert, unkenntlich macht und/oder beschädigt oder mit dem Ticket bereits ein Zutrittsversuch erfolgt ist, soweit dies nicht von Bayer 04 zu vertreten ist, und/oder
  4. ein Ticketinhaber nicht mit demjenigen Kunden personenidentisch ist, der entsprechend als Kunde bei Bayer 04 gespeichert und über die Individualisierungsmerkmale auf dem Ticket vermerkt ist, es sei denn, es liegt ein Fall der zulässigen Weitergabe nach Ziffer 9.3 der ATGB vor.

Im Fall der berechtigten Zutrittsverweigerung besteht kein Anspruch des Besuchers bzw. des Ticketinhabers auf Entschädigung.

6. Besondere Zutrittsbedingungen

Aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich vorgegebener Schutz- und Hygienemaßnahmen oder im Rahmen eines (Teil-)Ausschlusses von Zuschauern, ist Bayer 04 im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben berechtigt (und ggf. verpflichtet) besondere Zutrittsbedingungen festzulegen und deren Einhaltung auch durchzusetzen:

  1. Bayer 04 ist berechtigt, bestimmte Anforderungen und/oder Nachweise zur Bedingung für den Zutritt zum Stadion zu machen (z.B. Nachweis zum Gesundheits- oder Impfstatus; Maskenpflicht) und sich diese Nachweise vom Besucher im Sinne einer Zutrittsvoraussetzung unmittelbar vor Zutritt zur oder bei Aufenthalt im Stadion vorlegen zu lassen und die Einhaltung der vorgegebenen Anforderungen zu überprüfen. Kann der Besucher die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllen, kann Bayer 04 entschädigungslos den Zutritt zum Stadion verweigern bzw. Besucher aus dem Stadion verweisen.
  2. Bayer 04 ist berechtigt, für bestimmte Besucher bestimmte Zutrittszeitfenster einzurichten. Der jeweilige Besucher ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechenden Vorgaben einzuhalten. Im Falle der vorsätzlichen oder fahrlässigen Nicht-Einhaltung kann dem Besucher außerhalb des angegebenen Zeitfensters entschädigungslos der Zutritt zum Stadion verweigert werden.
  3. Bayer 04 ist berechtigt, den Zutritt zur und den Aufenthalt im Stadion zusätzlichen Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen (z.B. Angabe weiterer persönlicher Daten) zu unterwerfen. Die jeweils geltenden Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen werden den Besuchern rechtzeitig zur Verfügung gestellt und sind von allen Besuchern zwingend zu beachten. Entsprechenden Weisungen von Bayer 04, der Polizei und/oder des KSD ist Folge zu leisten. Kann oder möchte Besucher die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllen, kann Bayer 04 entschädigungslos den Zutritt zum Stadion verweigern bzw. Besucher aus dem Stadion verweisen.

7. Informationspflicht und Ansteckungsrisiko

Jeder Besucher ist verpflichtet, sich im Vorfeld einer Veranstaltung im Stadion rechtzeitig über mögliche zeitliche Verlegungen, Zuschauerausschlüsse und geltende Schutz- und Hygienevorschriften zu informieren. Die jeweils aktuellen Informationen hierzu sind unter https://ticketshop.bayer04.de/ abrufbar. Jeder Besucher erkennt zudem an, dass er sich – trotz ggf. ergriffener Schutz- und Hygienemaßnahmen – im Rahmen des Besuchs einer Veranstaltung von Bayer 04 mit (Virus-) Krankheiten infizieren kann. Mit dem Besuch einer Veranstaltung geht der Besucher dieses Risiko bewusst ein.

8. Umplatzierung

Der Besucher bzw. Ticketinhaber erkennt an, dass Bayer 04 aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich vorgegebener Schutz- bzw. Hygienemaßnahmen und Vorgaben zur Einhaltung von Abstandsflächen, etwa im Rahmen der Pandemiebekämpfung, berechtigt ist, dem Besucher bzw. Ticketinhaber von seinen bestellten Plätzen abweichende Plätze derselben oder einer höheren Kategorie zuzuweisen; die Zuteilung eines Sitzplatzes in einer niedrigeren Preiskategorie ist ausgeschlossen oder es erfolgt eine entsprechende teilweise Erstattung. In einem solchen Fall der Umplatzierung besteht seitens des Besuchers bzw. Ticketinhabers kein Rücktrittsrecht oder ein weitergehender Anspruch auf Entschädigung.

9. Videoüberwachung

Zur Gewährleistung der Stadionsicherheit und zur Unterstützung der Arbeit der Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden wird das Stadion und teilweise auch das Stadiongelände nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO in Verbindung mit § 4 BDSG videoüberwacht. Darüber hinaus nutzen auch die Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden an Spieltagen Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den insoweit geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Polizeigesetz NRW und StPO). Entsprechende mittels einer Videoüberwachungsanlage erstellte Aufnahmen werden von Bayer 04 vertraulich behandelt, können aber insbesondere bei Verdacht auf und/oder dem Eintritt von Straftaten als Beweismittel dienen. Gleiches gilt hinsichtlich nach § 14 erstellten Bild- und Bildtonaufnahmen, die von Bayer 04 oder von Bayer 04 autorisierte Dritte oder dem jeweils zuständigen Verband bei entsprechender Aufforderung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) oder f) DSGVO zu diesen Zwecken an Behörden oder Gerichte übermittelt werden. Bei ereignisloser Durchführung einer mittels Videoüberwachungsanlage aufgenommenen Veranstaltung werden die Aufnahmen gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG, gelöscht.

10. Verhalten im Stadion

(1) Innerhalb des Stadiongeländes hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

(2) Bayer 04 steht für eine weltoffene, tolerante Fußballkultur und spricht sich somit ausdrücklich gegen Diskriminierung Dritter aufgrund deren Rasse, deren Geschlecht oder Sprache, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Identität aus.

(3) Die Wahrnehmung des Hausrechts auf dem Stadiongelände und insbesondere im Stadion steht Bayer 04 oder von Bayer 04 beauftragten Dritten jederzeit zu. Den Anordnungen von Bayer 04, der Polizei und von KSD im Vorfeld, während und im unmittelbaren Anschluss an eine Veranstaltung ist stets Folge zu leisten.

(4) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind unbedingt freizuhalten.

(5) Unbeschadet dieser Stadionordnung können erforderliche weitere Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen der in § 4 Absatz 1. genannten Personen ist Folge zu leisten.

11. Ungebührliches Verhalten im Stadion

Im Fall eines oder mehrerer Verstöße von Besuchern gegen die nachfolgend aufgeführten Verhaltensregeln ist Bayer 04, die Polizei und/oder KSD berechtigt,

  • entschädigungslos von Besuchern mitgeführte verbotene Gegenstände zu beschlagnahmen, und/oder
  • Besuchern entschädigungslos den Zutritt zum Bereich des Stadions zu verweigern und/oder sie des Platzes zu verweisen.
  1. a) Es ist untersagt, ohne entsprechende Erlaubnis das Spielfeld zu betreten und/oder Absperrgitter bzw. die Umfriedung des Stadioninnenraums zu besteigen oder zu passieren.
  2. b) Es ist untersagt, offensichtlich alkoholisiert, unter Drogeneinfluss stehend und/oder vermummt zu sein, sich gewalttätig oder in sonstiger Weise wider die öffentliche Ordnung zu verhalten oder die Besorgnis eines solchen Verhaltens zu erwecken.
  3. c) Es ist untersagt, die folgenden Gegenstände mit sich zu führen und/oder zu benutzen: Waffen, Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse verwendet werden können, ätzende und leicht entzündbare Substanzen, Flaschen aller Materialien, Dosen oder sonstige aus zerbrechlichem, splitternden oder besonders hartem Material bestehende Behältnisse, Fackeln, Feuerwerkskörper, Rauchkerzen und/oder -pulver, bengalische Feuer und sämtliche anderen pyrotechnischen Gegenstände und Stoffe bzw. Stoffgemische gleich welcher Art, Laser-Pointer, sperrige Gegenstände, nicht im Stadion erworbene Getränke (Ausnahme: nicht alkoholische Getränke in Getränkekartons mit einem maximalen Fassungsvermögen von 500 ml), illegale Drogen, Kleidungsstücke, die offensichtlich zu Vermummungszwecken mitgeführt werden, Tiere sowie sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit in und rund um das Stadion, andere Besucher, Spieler und/oder Offizielle zu gefährden oder unangemessen zu beeinträchtigen.
  4. d) Es ist untersagt, die folgenden Gegenstände mit sich zu führen und/oder zu benutzen: Rassistische, fremdenfeindliche und/oder rechts- bzw. linksradikale Propagandamittel oder Kleidungsstücke (insbesondere auch Kleidung der Fa. „Thor Steinar“), politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter, sofern Anlass zu der Annahme besteht, dass diese im Stadion unangemessen zur Schau gestellt werden. Unabhängig von mitgeführten Gegenständen sind das Äußern oder Verbreiten von menschenverachtenden, rassistischen, fremdenfeindlichen, politisch-extremistischen, obszön anstößigen, provokativ beleidigenden und/oder links- bzw. rechtsradikalen Parolen sowie entsprechende Handlungen im gesamten Bereich des Stadions verboten.
  5. e) Es ist untersagt, außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten und das Stadiongelände in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen; auf dem Stadiongelände eigene WLAN-Sender zu betreiben; Sammlungen jeder Art durchzuführen; und im Innenraum des Stadions, insbesondere auf der Tribüne und den Bayer 04 VIP-Bereichen, zu rauchen.
  6. f) Der Aufenthalt im Stadion zum Zwecke der medialen Berichterstattung über die Veranstaltung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print, Foto) und/oder der Erhebung von Spieldaten ist nur mit vorheriger Zustimmung von Bayer 04 und in den für diese Zwecke besonders ausgewiesenen Bereichen zulässig. Ohne vorherige Zustimmung von Bayer 04 ist es nicht gestattet, Töne, Fotos und/oder Bilder, Beschreibungen oder Resultate bzw. Daten der Veranstaltung live oder zeitversetzt aufzunehmen, zu erheben oder zu verbreiten, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht-kommerziellen Nutzung. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Bayer 04. In jedem Fall ist es untersagt, Bild-, Ton- und/oder Videoaufnahmen, ganz oder teilweise, live oder zeitversetzt über Internet und/oder andere Medien (einschließlich Mobile Devices, wie z.B. Smartphones, Tablets) zu übertragen und/oder öffentlich zu verbreiten und/oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die bestimmungsgemäß für solche Aktivitäten benutzt werden können, dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung von Bayer 04 oder von Bayer 04 autorisierten Dritten in das Stadion gebracht werden.
  7. g) Handlungen, die zu einer direkten oder indirekten kommerziellen Assoziation mit Bayer 04, dem DFL Deutsche Fußball Liga e.V. („DFL e.V.“), der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH („DFL GmbH“), dem Deutschen Fußball Bund e.V. („DFB“), der Veranstaltung oder Teilen davon führen können, sind im gesamten Stadion ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Bayer 04 oder von Bayer 04 autorisierten Dritten verboten. Es ist insbesondere untersagt, im Bereich des Stadions
  8. i) eine derartige Assoziation durch die unerlaubte Nutzung von Marken, Logos oder sonstigen Kennzeichen oder anderweitig herzustellen oder dies zu versuchen;
  9. ii) gezielt kommerzielle Werbung aller Art zu betreiben, z.B. Werbebroschüren oder andere schriftliche Informationen zu verteilen, die ein Geschäft, eine Sache oder eine Dienstleistung betreffen;

iii) Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleidung oder sonstige Gegenstände oder (Dienst-) Leistungen anzubieten, zu verkaufen oder mit Verkaufsabsicht mit sich zu führen;

  1. h) Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist das Mitführen folgender Gegenstände im Stadion nur mit vorheriger Zustimmung von Bayer 04 erlaubt: Fahnen- und Transparentstangen mit einer Länge von über 1,5 m und/oder größerem Durchmesser als 3 cm, Doppelhalter, Spruchbänder, Banner, Fahnen und Transparente mit einer Fläche von mehr als 2 qm, mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente und/oder Geräte zur Geräusch- und/oder Sprachverstärkung.

12. Stadionverbote

Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Regelungen in § 11, bei Handlungen nach §§ 3, 27 VersG, bei Beteiligung an anlassbezogenen Straftaten und/oder Gewalttätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Stadions kann ergänzend zu den unmittelbaren Sanktionen gemäß § 11 ein auf das Stadion beschränktes Stadionverbot, in besonders schwerwiegenden Fällen auch ein bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen werden. Insoweit gilt die DFB-Richtlinie zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten in der jeweils gültigen Fassung (https://www.dfb.de/verbandsservice/pinnwand/stadionverbots-richtlinien/). Das Verbot wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Stadionverboten erfolgt stets unter Beachtung der geltenden Bestimmungen, insbesondere der DS-GVO und BDSG. Der DFB übermittelt zudem in eigener Zuständigkeit entsprechend von einem Stadionverbot betroffene Personen gemäß § 9 Abs. 4 der DFB-Richtlinie zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten an die UEFA und/oder FIFA. Bayer 04 behält sich vor, Daten von Besuchern an den DFB und/oder die UEFA auf Anfrage (vgl. UEFA Sicherheitsreglement) zur Durchsetzung von Stadionverboten nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 e) DSGVO weiterzugeben, soweit dies zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit im Stadion notwendig sein sollte.

13. Regress

Für Verstöße einzelner oder mehrerer Besucher gegen die Regelungen in § 11, insbesondere für das Abbrennen bengalischer Feuer und/oder die Verwendung anderer pyrotechnischer Gegenstände und/oder das Werfen von Gegenständen und/oder das unerlaubte Betreten des Spielfelds, kann Bayer 04, im Falle entsprechender Verstöße durch Fans des Gastclubs auch der Gastclub, von den zuständigen Verbänden mit einer Geldstrafe oder anderen Sanktionen belegt werden. Bayer 04 bzw. der Gastclub sind berechtigt, den/die hierfür nachweisbar identifizierten Verantwortlichen vollumfänglich in Regress bzgl. des resultierenden Schadens, gemäß den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung, in Anspruch zu nehmen. Im Fall der Verantwortlichkeit mehrerer sind diese Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB mit der Folge, dass Bayer 04 bzw. der Gastclub einen nachweisbar identifizierten Verantwortlichen hinsichtlich des gesamten aus der Sanktion für Bayer 04 bzw. den Gastclub entstehenden Schadens in Anspruch nehmen kann, wenn zwischen den Tatbeiträgen sämtlicher Verantwortlicher ein Verursachungszusammenhang bestand.

14. Zuschaueraufnahmen der Veranstaltungen

Zur öffentlichen Berichterstattung und Bewerbung der betreffenden Veranstaltung und des jeweiligen Wettbewerbs können Bayer 04 und der jeweils zuständige Verband (UEFA, DFL e.V., DFL GmbH und/oder DFB) oder von ihnen jeweils beauftragte oder sonst autorisierte Dritte (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO unabhängig voneinander Bild- und Bildtonaufnahmen erstellen, die die Zuschauer der betreffenden Veranstaltung zeigen können. Das berechtigte Interesse von Bayer 04 oder von Bayer 04 jeweils beauftragten oder sonst autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) liegt in dem Interesse, die betroffene Veranstaltung auch medial zu zeigen und zu verwerten.  Diese Bild- und Bildtonaufnahmen können durch Bayer 04 und den jeweils zuständigen Verband und den jeweils mit ihnen nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen sowie von ihnen jeweils autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) im Rahmen desselben berechtigten Interesses verarbeitet, verwertet und öffentlich wiedergegeben werden. Details finden sich unter der verlinkten Datenschutzerklärung von Bayer 04 unter § 16

15. Haftung

(1) Der Besuch des Stadions und der Aufenthalt auf dem Stadiongelände und in dem Stadion erfolgt auf eigene Gefahr. Bayer 04, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen haften auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Besucher bzw. Ticketinhaber regelmäßig vertraut. Diese Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände.

(2) Für Personen- und Sachschäden, die durch sonstige Dritte verursacht werden, haftet Bayer 04 nicht.

(3) Unfälle und Schäden sind Bayer 04 unverzüglich zu melden.

16. Datenschutz

Die weiteren Datenschutzbestimmungen einschließlich der Rechte der Besucher nach der DSGVO sowie der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten von Bayer 04 können der unter https://www.bayer04.de/de-de/page/datenschutzerklaerung abrufbaren Datenschutzerklärung entnommen werden.

Hinsichtlich der Erstellung und Verbreitung von Bild- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltungen von Bayer 04 nach § 14 sowie der Weitergabe von Daten der Besucher bzw. Ticketinhaber zur Gewährleistung der Sicherheit im Stadion wird ergänzend auf die Datenschutzerklärung des jeweils zuständigen Verbands, für den DFL e.V. auf https://www.dfl.de/de/datenschutz/ und für den DFB auf https://www.dfb.de/datenschutzerklaerung/ sowie die UEFA auf https://de.uefa.com/privacypolicy/ verwiesen.

17. Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Es gelten die zwingenden Rechtsvorschriften desjenigen Landes, in dem der Besucher sich gewöhnlich aufhält. Im Übrigen gilt deutsches Recht.

(2) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Stadionordnung und/oder deren Gültigkeit ergeben, ist – soweit zulässig – Leverkusen.

Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH

Geschäftsführung

(Stand: Juli 2022)

Stadionordnung